Beschlossen durch die 10. Bundesdelegiertenversammlung der SeniorenUnion der CDU Deutschlands am 5. Oktober 2004.
(1) Die Höhe des Pflicht-Beitrags ergibt sich im Einzelnen durch Selbsteinschätzung des Mitglieds.
(2) Als Richtwert für die Selbsteinschätzung gilt ein monatlicher Beitrag von 1,00 € für CDU-Mitglieder und 2,50 € für Nichtmitglieder.
(3) Die Kreisvereinigung kann in besonderen und begründeten Fällen Mitgliedsbeiträge erlassen, ermäßigen oder stunden.
(4) Die Landesvereinigung führt als Beitragsanteil ihrer jeweiligen Kreisvereinigungen gegenüber der Bundesvereinigung pro Mitglied und Monat 0,50 Euro an die Bundes-Senioren-Union der CDU ab. Sie zieht diese Beitragsanteile im Auftrag der Bundes-Senioren-Union der CDU von der Kreisvereinigung ein und leitet die tatsächlich gezahlten Beitragsanteile an die Bundesvereinigung weiter. Stichtage für die Festlegung der Mitgliederzahlen auf der Grundlage der Zentralen Mitgliederdatei (ZMD) sind der 31. März und 30. September des jeweiligen Jahres.
(5) Alle Mitglieder der Senioren-Union der CDU sollen entsprechend ihren Möglichkeiten durch freiwillige Zuwendungen (freiwillige weitere Beiträge, Werbung von Spenden u. ä.) zur Finanzierung der Seniorenarbeit der CDU auf Kreis-, Bezirks-, Landes- und Bundesebene beitragen.
(6) Bescheinigungen über Beiträge (Pflicht- sowie freiwillige weitere Beiträge) der Mitglieder der Senioren-Union der CDU erteilt die zuständige Kreisvereinigung im Einvernehmen mit dem entsprechenden Kreisverband der CDU. Spendenquittungen werden nur durch die gemäß der Finanz- und Beitragsordnung der CDU (FBO) jeweils zuständige Organisationsstufe der CDU als Spendenempfängerin erteilt. Bei der Ausstellung von Beitrags- und Spendenbescheinigungen sind die Vorschriften der Finanz- und Beitragsordnung der CDU (FBO) und die auf ihrer Grundlage getroffenen Durchführungsbeschlüsse in den jeweils geltenden Fassungen zu beachten.
(7) Soweit übergeordnete Organisationsstufen der Senioren-Union der CDU Sach-, Werk- und Dienstleistungen für nachgeordnete Organisations-stufen dieser Vereinigung erbringen, beteiligen sich die nachgeordneten Organisationsstufen an der Finanzierung solcher Leistungen. Entsprechende Regelungen sind zu treffen, bevor diese Leistungen erbracht werden.
(8) Für die Rechnungslegung aller Organisationsstufen der SeniorenUnion der CDU gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen sowie die Vorschriften des Statuts sowie des gesamten Satzungsrechts der Bundespartei und der betreffenden CDU-Landes-, Bezirks- und Kreisverbände einschließlich aller von den zuständigen Parteigremien beschlossenen einschlägigen Durchführungsbeschlüsse.
(9) Falls und insoweit Landesvereinigungen der Senioren-Union der CDU Deutschlands entsprechend ihrem jeweiligen Satzungsrecht in der Zeit zwischen der 9. Bundesdelegiertenversammlung der SeniorenUnion der CDU Deutschlands vom 20.–22. April 2002 in Berlin und deren 10. Bundesdelegiertenversammlung am 4. und 5. Oktober 2004 in Bonn/Bad Godesberg durch ihre jeweiligen Landesdelegierten- oder Landesmitgliederversammlungen und/oder ihre Landesvorstände verbindliche Beschlüsse zu Beitrags- und Finanzfragen gefasst haben, bleiben solche Beschlüsse von dieser Beitragsordnung unberührt.
(10) Diese Beitragsordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Gleichzeitig treten die Beitragsregelungen vom 20. April 1988 und vom 22. April 2002 außer Kraft.