Satzung

Die Satzung wurden bei der 36. Kreismitgliederversammlung beschlossen.

Die Satzung wurde am 31.10. 2024 durch die Kreisgeschäftsstelle der CDU Cochem-Zell genehmigt.

 

Folgende Hinweise sind zu beachten:

Das in § 14 Abs. 2 Satzung beschlossene Quorum einer erforderlichen Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen für Änderungen der Satzung, der Finanz- und Beitragsordnung sowie für einen Auflösungsbeschluss weicht von den im Bundesstatut der CDU festgelegten Quoren ab. ( In § 41 Statut der CDU Deutschlands ist geregelt, dass für Satzungsänderungen die absolute Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich ist und für einen Auflösungsbeschluss eine Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder. )

Die Regelung des § 14 Abs. 2 Satzung bedarf daher im Wege der Auslegung einer Ergänzung und ist wie folgt zu lesen:

Für die Änderung der Satzung sowie der Finanz- und Beitragsordnung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen, mindestens jedoch die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder, notwendig.

Für einen Auflösungsbeschluss ist die Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Für die neu gefassten Regelungen in § 14 zu Wahlen dienen die Bestimmungen des Bundesstatuts als Auslegungshilfe.

 

 

Inhaltsübersicht

 

                   Satzung

  • 1 Name, Sitz
  • 2 Aufgaben
  • 3 Mitgliedschaft
  • 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
  • 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  • 6 Organisationsstufen
  • 7 Organe der Bundes-Senioren-Union der CDU
  • 8 Bundesdelegiertenversammlung
  • 9 Aufgaben der Bundesdelegiertenversammlung
  • 10 Bundesvorstand
  • 11 Schiedsgerichte
  • 12 Ergänzend anzuwendendes sonstiges Satzungsrecht
  • 13 Geschäftsführung
  • 14 Abstimmungen und Wahlen
  • 15 Übergangs- und Schlussbestimmungen

 

  • 1   Rechtsnatur, Name, Sitz

(1)     Die Senioren-Union der Christlich Demokratischen Union Cochem-Zell (CDU) ist eine Vereinigung der CDU gemäß §§ 38 und 39 des Statuts der CDU.

(2)    Die Vereinigung führt den Namen SENIOREN-UNION der Christlich Demokratischen Union Deutschlands, Kreisverband Cochem-Zell,– Kurzfassung „SenU Cochem-Zell (Senioren-Union Cochem-Zell)“ -ihre Gemeindeverbands- und Orts- bzw. Stadtverbandsvereinigungen zusätzlich ihre entsprechenden Namen.

(3)    Die Senioren-Union der CDU Cochem-Zell hat ihren Sitz in der Kreisgeschäftsstelle der CDU Cochem-Zell.

 

  • 2   Aufgaben

(1)     Die Senioren-Union will im Sinne der Ziele der CDU und geleitet vom christlichen Menschenbild, an der politischen Meinungs- und Willensbildung in der Partei mitwirken, dabei insbesondere die politischen, wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Anliegen der älteren Generationen wirksam vertreten und die Entwicklung der Gesellschaft mitgestalten und für die besonderen Anliegen der älteren Mitbürger und Bürgerinnen eintreten.

(2)    Die Senioren-Union der CDU will dabei insbesondere

  1. durch Sachinformation und politische Weiterbildung ältere Menschen anregen und zugleich veranlassen, durch eigene Initiativen und aktive Mitarbeit bei der Lösung der Probleme älterer Menschen mitzuwirken,
  2. die eigene Initiative und aktive Mitarbeit der Mitglieder sowie das Zusammenleben und das Verständnis der Generationen untereinander fördern, um damit die Voraussetzungen zu schaffen, dass die Lebenserfahrung der Älteren als wertvolle Entscheidungshilfen anerkannt und berücksichtigt wird,
  3. Für die Meinungs- und Weiterbildung politische Informationsveranstaltungen, wissenschaftliche Fachgespräche und Seminare anbieten,
  4. älteren Mitbürgern und Mitbürgerinnen in sozialen und wirtschaftlichen Fragen unbürokratisch Hilfe vermitteln oder leisten,

(3)    die politische Arbeit der CDU vor allem auch durch eigene Vertreter und Vertreterinnen in den Parlamenten und kommunalen Vertretungen, sowie in der Öffentlichkeit unterstützen,

(4)    und mit anderen Institutionen und Organisationen im Interesse der älteren Mitbürger und Bürgerinnen zusammenarbeiten.

 

  • 3   Mitgliedschaft

(1)       Mitglied der Senioren-Union kann jeder werden, der sich zu den Grundsätzen und Zielen der Senioren-Union bekennt, das in Absatz 2 festgelegte Mindestalter überschritten und nicht infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder das Wahlrecht verloren hat.

(2)       In die Senioren-Union kann nur aufgenommen werden, wer das 60. Lebensjahr vollendet hat oder bereits vorher nach dem geltenden Sozialrecht oder dem Recht des öffentlichen Dienstes aus dem aktiven Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden und in den vorläufigen oder endgültigen Ruhestand getreten ist.

(3)       Die Mitgliedschaft in einer anderen Partei schließt die Mitgliedschaft in der Senioren-Union aus.

Regelung der Ehrenmitgliedschaft

(1)       Die Kreisdelegiertenversammlung kann auf Vorschlag des Kreisvorstandes Persönlichkeiten, die sich herausragende Verdienste um die Senioren-Union auf Kreisebene erworben oder sich für die ältere Generation in Wort und Schrift oder durch Rat und Tat in besonders zu ehrender Weise verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

(2)       Ehemalige Kreisvorsitzende können auf Vorschlag des Kreisvorstandes von der Kreisdelegiertenversammlung zu Ehrenvorsitzenden der Kreisvereinigung auf Lebenszeit gewählt werden.

(3)       Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder nehmen an der Kreistagung, Ehrenvorsitzende auch an den Sitzungen des Kreisvorstandes und des geschäftsführenden Kreisvorstandes beratend teil.

 

  • 4  Beginn der Mitgliedschaft

(1)       Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf Antrag des Bewerbers oder der Bewerberin. Über die Aufnahme entscheidet die für den Wohnsitz des Bewerbers oder Bewerberin zuständige Kreisvereinigung der Senioren-Union. Auf begründeten Wunsch des Bewerbers oder Bewerberin kann die zuständige Landesvereinigung nach vorheriger Anhörung der an sich zuständigen Kreisvereinigung Ausnahmen zulassen.

(2)       Wird der Aufnahmeantrag durch die zuständige Kreisvereinigung abgelehnt, so ist der Bewerber oder Bewerberin berechtigt, dagegen innerhalb von vier Wochen den Landesvorstand der Senioren-Union anzurufen, der dann endgültig entscheidet. Hierbei ist der Bewerber oder Bewerberin zu informieren.

(3)       Das Mitglied wird in derjenigen Gemeindeverbands-, Orts- bzw. Stadtbezirksvereinigung geführt, in welcher es wohnt; auf begründeten Wunsch des Mitglieds kann der Vorstand der Kreisvereinigung Ausnahmen zulassen.

(4)       Die Mitgliedschaft in der Senioren-Union endet durch Tod, durch schriftliche, an die zuständige Kreisvereinigung zu richtende Austrittserklärung oder durch Ausschluss. Wer aus der CDU ausgeschlossen wird, verliert damit zugleich auch seine Mitgliedschaft in der Senioren-Union; sie kann nur dann erneut erworben werden, wenn das betreffende Mitglied erneut in die CDU aufgenommen worden ist.

 

  • 5   Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)       Jedes Mitglied der Senioren-Union hat das Recht, an Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Gesetze sowie der satzungsrechtlichen Bestimmungen der CDU und der Senioren-Union teilzunehmen.

(2)       Zu Vorstandsmitgliedern auf Kreis-, Landes -und Bundesebene kann nur gewählt werden, wer auch Mitglied der CDU ist. Gleiches gilt für alle Delegierten der SeniorenUnion der CDU in allen Organen und Gremien der CDU und der Europäischen Volkspartei (EVP).

(3)       Mitglieder der Senioren-Union der CDU, die zugleich auch der CDU angehören, zahlen einen Monatsbeitrag von 1,00 Euro.

Mitglieder der Senioren-Union der CDU, die nicht der CDU angehören, zahlen einen monatlichen Beitrag in Höhe von 2,50 Euro.

 

  • 6   Organisationsstufen

(1)       Der organisatorische Aufbau und das Tätigkeitsgebiet der Senioren-Union der CDU entsprechen dem der Partei.

(2)       Organisationsstufen der Senioren-Union Cochem-Zell sind:

  1. die Kreis-Senioren-Union
  2. die Gemeindeverbands-, Orts- bzw. Stadt-Senioren-Union.

 

  • 7  Organe der Senioren-Union Cochem-Zell

(1)       Die Organe der Senioren-Union Cochem-Zell sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Kreisvorstand

 

  • 8   Kreismitgliederversammlung

(1)       Der Kreismitgliederversammlung gehören stimmberechtigt an:

  1. a) alle Mitglieder der Gemeinde-, Orts bzw. Stadtverbände
  2. b) die gewählten Mitglieder des Kreisvorstands
  3. c) die Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitglieder mit beratender Stimme

(2)       Die Kreismitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und wird vom Kreisvorstand der Senioren-Union einberufen. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Kreisvereinigungen muss sie einberufen werden.

 

  • 9  Aufgaben der Kreismitgliederversammlung

(1)       Die Kreismitgliederversammlung ist das höchste Organ der Senioren-Union Cochem-Zell. Sie beschließt über die programmatischen, politischen und organisatorischen Grundlinien der Arbeit der Senioren- Union.

(2)       Sie wählt mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr:

  1. a) die Mitglieder des Kreisvorstandes in getrennten Wahlgängen
  2. b) die Delegierten des Kreisverbandes und deren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen, für die Landes- und die Bezirksversammlung der Senioren-Union
  3. c) die Mitglieder der Sen-U Cochem-Zell im Bezirksvorstand der Sen-U KoMo
  4. d) 2 Rechnungsprüfer- oder Prüferinnen
  5. e) die Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzenden der Kreisvereinigung.

(3)       Der Kreisversammlung obliegt die Entgegennahme der Jahresberichte und die Entlastung des Kreisvorstandes

(4)       Die Beschlussfassung über Anträge an die Kreismitgliederversammlung

(5)       Die Annahme und Änderung der Satzung

(6)       Die Auflösung der Sen-U Cochem-Zell oder ihre Verschmelzung mit einer oder mehreren anderen Vereinigungen der CDU.

 

  • 10 Der Kreisvorstand

(1)       Der Kreisvorstand der Sen-U Cochem-Zell setzt sich zusammen aus:

  1. a) die Kreisvorsitzende / den Kreisvorsitzenden
  2. b) zwei gleichberechtigte stellvertretende Kreisvorsitzende / Kreisvorsitzenden
  3. c) der Schriftführerin / dem Schriftführer
  4. d) der Kreisschatzmeisterin / dem Kreisschatzmeister
  5. e) 4 – 8 Beisitzerinnen / Beisitzer

(2)       Die Mitglieder des Kreisvorstandes können sich nicht vertreten lassen.

(3)       Der Kreisvorstand ist berechtigt, für die Dauer seiner Amtszeit nach seinem Ermessen ständig oder im Einzelfall Gäste ohne Stimmrecht zu seinen Beratungen hinzuzuziehen.

(4)       Der Kreisvorstand beschließt bei seiner Konstituierung über die Geschäftsverteilung

(5)       Der Kreisvorsitzende oder bei Abwesenheit einer seiner Stellvertreter leitet die Sen-U Cochem-Zell und führt die Beschlüsse der Kreismitgliederversammlung durch. Der oder die Kreisvorsitzende / Kreisvorsitzenden und einer der gleichberechtigten stellvertretenden Kreisvorsitzenden vertreten gemeinsam die Sen-U Cochem-Zell.

(6)       Der Kreisvorstand kann zu seiner Beratung und Unterstützung Ausschüsse, Arbeitskreise und Beiräte einsetzen.

 

  • 11   Schiedsgerichte

Für alle Streitigkeiten der Vereinigung sowie mit und zwischen ihren Mitgliedern sieht die Senioren-Union davon ab, eigene Schiedsgerichte zu errichten. Für alle Streitigkeiten der Vereinigung sowie mit und zwischen ihren Mitgliedern sind die Parteigerichte der CDU zuständig. Die Parteigerichtsordnung der CDU ist in ihrer jeweils geltenden Fassung unmittelbar anzuwenden.

 

  • 12   Ergänzend anzuwendendes sonstiges Satzungsrecht

(1)     Soweit in dieser Satzung keine ausdrücklichen Regelungen getroffen sind, finden neben den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere denen des Parteiengesetzes, die Vorschriften des Statuts der CDU sowie des gesamten Satzungsrechts der Bundes- und der Landespartei, einschließlich der Ordnungen in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

2)      Die Kreisvereinigungen der Senioren-Union hat das jeweils für sie maßgebliche Satzungsrecht des betreffenden CDU-Verbandes anzuwenden.

3)      Organisationsstufen der Vereinigung unterhalb der Kreisebene sind nicht berechtigt, eigene Satzungen oder Geschäftsordnungen zu beschließen

 

  • 13   Geschäftsführung
  • Die Geschäfte der Organisationsstufen der Senioren-Union der CDU werden im Auftrag der jeweiligen Vereinigungsvorstände von und in den jeweiligen zuständigen CDU-Geschäftsstellen geführt.
  • Die Kreisvereinigung ist die kleinste selbstständige organisatorische Einheit der Senioren-Union. Sie ist zur Rechenschaftslegung verpflichtet.
  • Die Organe werden durch den Vorsitzenden einberufen und geleitet. Soweit diese Satzung nicht Anderes vorsieht, treten die Organe zu Präsenzsitzungen zusammen. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Leitung der Sitzungen der Organe von diesen für die gesamte Sitzung oder zeitweise auf ein Tagungspräsidium oder auf andere Einzelpersonen übertragen werden.
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  • Die Organe sind beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden sind und mindestens die Hälfte ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

 

  • Der Vorsitzende hat das Recht, den Vorstand zur Behandlung dringlicher Fragen zu Sitzungen mit Fernteilnahme seiner Mitglieder einzuberufen, wenn die vorhandenen technischen Voraussetzungen die Annahme rechtfertigen, dass sie jedem Vorstandsmitglied die Möglichkeit zur Teilnahme eröffnen. Satz 1 gilt nicht, wenn ein Drittel der stimmberechtigen Mitglieder des Vorstandes einer solchen Einberufung widerspricht.
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  • Über die Sitzungen der Organe sind Niederschriften mindestens als Ergebnisprotokolle, die auch Ort, Datum und Dauer, sowie im Fall der Vorstände auch die mitwirkenden Mitglieder, enthält, zu fertigen. Sie sind von den für die Schriftführung zuständigen Personen sowie vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen. Sie sind den Mitgliedern der Organe in geeigneter Weise bekannt zu geben, im Fall von Wahlen von Vorstandsmitgliedern auch dem Vorstand der jeweils übergeordneten Ebene.
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  • 14 Abstimmung und Wahlen
  • Soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht, werden Entscheidungen der Organe mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen herbeigeführt. Stimmenthaltungen gelten dabei als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  • Soweit die Satzung nichts Anderes vorsieht, erfolgt die Abstimmung durch Handzeichen, es sei denn, dass ein Viertel der anwesenden Mitglieder geheime Abstimmung verlangt.
  • Wahlen werden geheim durch Stimmzettel vorgenommen. Falls sich auf Befragen kein Widerspruch ergibt, können sie auch durch Handzeichen erfolgen. Satz 2 gilt nicht für die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Delegierten zu den Organen der Senioren-Union.
  • Gewählt ist bei der Wahl einer Person, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen (absolute Mehrheit) auf sich vereint. Mehrere Einzelwahlgänge können dabei auch auf einem Stimmzettel zusammengefasst werden.
  • Werden zwei oder mehrere Personen in einem Wahlgang gewählt, so erfolgt die Wahl durch Stimmzettel, welche die Namen aller vorgeschlagenen Bewerber alphabetisch geordnet enthalten müssen.

 

  • 15   Übergangs- und Beschlussbestimmungen
  • Die Amtszeiten der Vorstände aller Organisationsstufen der Senioren-Union der CDU beginnen mit dem Ende der Delegierten- oder Mitgliederversammlung, auf der die Neuwahl des jeweiligen Vorstandes stattgefunden hat.
  • Alle Ämter und Funktionen der Senioren-Union stehen ohne Rücksicht auf die jeweilige sprachliche Bezeichnung Frauen und Männern in gleicher Weise offen.

(2)       Behinderten ist in geeigneter Weise Zugang zu den Tagungsstätten zu ermöglichen.

(3)       Diese Satzung ist von der Mitgliederversammlung der Senioren-Union Cochem-Zell auf der Grundlage der Satzung der SeniorenUnion Deutschland und der SeniorenUnion Rheinland-Pfalz am 31.10.2024 in 56814 Ernst beschlossen worden.

            Sie tritt vorbehaltlich der Genehmigung durch das zuständige Gremium der CDU an diesem Tag in Kraft.

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