Satzung

§ 1   Rechtsnatur, Name, Sitz

(1) Die Senioren-Union der Christlich Demokratischen Union Cochem-Zell (CDU) ist eine Vereinigung der CDU gemäß §§ 38 und 39 des Statuts der CDU.

(2) Die Vereinigung führt den Namen SENIOREN-UNION der Christlich Demokratischen Union Deutschlands, Kreisverband Cochem-Zell,– Kurzfassung „SenU Cochem-Zell (Senioren-Union Cochem-Zell)“ -ihre Gemeindeverbands- und Orts- bzw. Stadtverbandsvereinigungen zusätzlich ihre entsprechenden Namen.

(3) Die Senioren-Union der CDU Cochem-Zell hat ihren Sitz in der Kreisgeschäftsstelle der CDU Cochem-Zell.

§ 2   Aufgaben

(1) Die Senioren-Union der CDU will im Sinne der Ziele der CDU an der politischen Meinungs- und Willensbildung in der Partei und in der älteren Generation mitwirken und für die besonderen Anliegen der älteren Mitbürger und Bürgerinnen eintreten.

(2) Die Senioren-Union der CDU will dabei insbesondere

1. die eigene Initiative und aktive Mitarbeit der Mitglieder sowie das Zusammenleben und das gegenseitige Verständnis der Generationen fördern.

2. Für die Meinungs- und Weiterbildung politische Informationsveranstaltungen, wissenschaftliche Fachgespräche und Seminare anbieten,

3. älteren Mitbürgern und Mitbürgerinnen in sozialen und wirtschaftlichen Fragen unbürokratisch Hilfe vermitteln oder leisten,

4. die politische Arbeit der CDU vor allem auch durch eigene Vertreter und Vertreterinnen in den Parlamenten und kommunalen Vertretungen, sowie in der Öffentlichkeit unterstützen,

5. und mit anderen Institutionen und Organisationen im Interesse der älteren Mitbürger und Bürgerinnen zusammenarbeiten.

§ 3   Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Senioren-Union der CDU kann jeder werden, der sich zu den Grundsätzen und Zielen der Senioren-Union bekennt, das in Absatz 2 festgelegte Mindestalter überschritten und nicht infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder das Wahlrecht verloren hat.

(2) In die Senioren-Union der CDU kann nur aufgenommen werden, wer das 60. Lebensjahr vollendet hat oder bereits vorher nach dem geltenden Sozialrecht oder dem Recht des öffentlichen Dienstes aus dem aktiven Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden und in den vorläufigen oder endgültigen Ruhestand getreten ist.

(3) Die Mitgliedschaft in einer anderen Partei schließt die Mitgliedschaft in der Senioren-Union der CDU aus.

§ 4  Regelung der Ehrenmitgliedschaft

(1) Die Kreisdelegiertenversammlung kann auf Vorschlag des Kreisvorstandes Persönlichkeiten, die sich herausragende Verdienste um die Senioren-Union der CDU auf Kreisebene erworben oder sich für die ältere Generation in Wort und Schrift oder durch Rat und Tat in besonders zu ehrender Weise verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

(2) Ehemalige Kreisvorsitzende können auf Vorschlag des Kreisvorstandes von der Kreisdelegiertenversammlung zu Ehrenvorsitzenden der Kreisvereinigung auf Lebenszeit gewählt werden.

(3) Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder nehmen an der Kreistagung, Ehrenvorsitzende auch an den Sitzungen des Kreisvorstandes und des geschäftsführenden Kreisvorstandes beratend teil.

§ 5   Beginn der Mitgliedschaft

(1) Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf schriftlichen Antrag des Bewerbers oder der Bewerberin. Über die Aufnahme entscheidet die für den Wohnsitz des Bewerbers oder Bewerberin zuständige Kreisvereinigung der Senioren-Union der CDU. Auf begründeten Wunsch des Bewerbers oder Bewerberin kann die zuständige Landesvereinigung nach vorheriger Anhörung der an sich zu-ständigen Kreisvereinigung Ausnahmen zulassen.

(2) Wird der Aufnahmeantrag durch die zuständige Kreisvereinigung abgelehnt, so ist der Bewerber oder Bewerberin berechtigt, dagegen innerhalb von vier Wochen den Landesvorstand der Senioren-Union der CDU anzurufen, der dann endgültig entscheidet. Hierbei ist der Bewerber oder Bewerberin zu informieren.

(3) Das Mitglied wird in derjenigen Gemeindeverbands-, Orts- bzw. Stadtbezirksvereinigung geführt, in welcher es wohnt; auf begründeten Wunsch des Mitglieds kann der Vorstand der Kreisvereinigung Ausnahmen zulassen.

(4) Die Mitgliedschaft in der Senioren-Union der CDU endet durch Tod, durch schriftliche, an die zuständige Kreisvereinigung zu richtende Austrittserklärung oder durch Ausschluss. Wer aus der CDU ausgeschlossen wird, verliert damit zugleich auch seine Mitgliedschaft in der Senioren-Union der CDU; sie kann nur dann erneut erworben werden, wenn das betreffende Mitglied erneut in die CDU aufgenommen worden ist.

§ 6   Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied der Senioren-Union der CDU hat das Recht, an Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Gesetze sowie der satzungsrechtlichen Bestimmungen der CDU und der Senioren-Union der CDU teilzunehmen.

(2) Zu Vorstandsmitgliedern auf Kreis-, Landes -und Bundesebene kann nur gewählt werden, wer auch Mitglied der CDU ist. Gleiches gilt für alle Delegierten der SeniorenUnion der CDU in allen Organen und Gremien der CDU und der Europäischen Volkspartei (EVP).

(3) Mitglieder der Senioren-Union der CDU, die zugleich auch der CDU angehören, zahlen einen Monatsbeitrag von 1,00 Euro.

Mitglieder der Senioren-Union der CDU, die nicht der CDU angehören, zahlen einen monatlichen Beitrag in Höhe von 2,50 Euro.

§ 7   Organisationsstufen

(1) Der organisatorische Aufbau und das Tätigkeitsgebiet der Senioren-Union der CDU entsprechen dem der Partei.

(2) Organisationsstufen der Senioren-Union Cochem-Zell sind:

1. die Kreis-Senioren-Union

2. die Gemeindeverbands-, Orts- bzw. Stadt-Senioren-Union.

§ 8  Organe der Senioren-Union Cochem-Zell

(1) Die Organe der Senioren-Union Cochem-Zell sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Kreisvorstand

§ 9   Kreismitgliederversammlung

(1) Der Kreismitgliederversammlung gehören stimmberechtigt an:

a) alle Mitglieder der Gemeinde-, Orts bzw. Stadtverbände,

b) die gewählten Mitglieder des Kreisvorstands.

(2) Die Kreismitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und wird vom Kreisvorstand der Senioren-Union der CDU einberufen.

§ 10  Aufgaben der Kreismitgliederversammlung

(1) Die Kreismitgliederversammlung ist das höchste Organ der Senioren-Union Cochem-Zell. Sie beschließt über die programmatischen, politischen und organisatorischen Grundlinien der Arbeit der Senioren- Union der CDU.

(2) Sie wählt mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr:

a) die Mitglieder des Kreisvorstandes in getrennten Wahlgängen

b) die Delegierten des Kreisverbandes und deren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen, für die Landes- und die Bezirksversammlung der Senioren-Union

c) die Mitglieder der Sen-U Cochem-Zell im Bezirksvorstand der Sen-U KoMo

d) 2 Rechnungsprüfer- oder Prüferinnen

(3) Der Kreisversammlung obliegt die Entgegennahme der Jahresberichte und die Entlastung des Kreisvorstandes

(4) Die Beschlussfassung über Anträge an die Kreismitgliederversammlung

(5) Die Annahme und Änderung der Satzung

(6) Die Auflösung der Sen-U Cochem-Zell oder ihre Verschmelzung mit einer oder mehreren anderen Vereinigungen der CDU.

§ 11 Der Kreisvorstand

(1) Der Kreisvorstand der Sen-U Cochem-Zell setzt sich zusammen aus:

a) die Kreisvorsitzende / den Kreisvorsitzenden

b) zwei gleichberechtigte stellvertretende Kreisvorsitzende / Kreisvorsitzenden

c) der Schriftführerin / dem Schriftführer

d) der Kreisschatzmeisterin / dem Kreisschatzmeister

e) 4 – 8 Beisitzerinnen / Beisitzer

(2) Die Mitglieder des Kreisvorstandes können sich nicht vertreten lassen. Der Kreisvorstand ist berechtigt, für die Dauer seiner Amtszeit nach seinem Ermessen ständig oder im Einzelfall Gäste ohne Stimmrecht zu seinen Beratungen hinzuzuziehen.

(3) Der Kreisvorstand beschließt bei seiner Konstituierung über die Geschäftsverteilung

(4) Der Kreisvorstand leitet die Sen-U Cochem-Zell und führt die Beschlüsse der Kreismitgliederversammlung durch. Der oder die Kreisvorsitzende / Kreisvorsitzenden und einer der gleichberechtigten stellvertretenden Kreisvorsitzenden vertreten gemeinsam die Sen-U Cochem-Zell.

(5) Der Kreisvorstand kann zu seiner Beratung und Unterstützung Ausschüsse, Arbeitskreise und Beiräte einsetzen.

§ 12   Schiedsgerichte

Für alle Streitigkeiten der Vereinigung sowie mit und zwischen ihren Mitgliedern sind die Parteigerichte der CDU zuständig. Die Parteigerichtsordnung der CDU ist in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 13   Ergänzend anzuwendendes sonstiges Satzungsrecht

(1) Soweit in dieser Satzung keine ausdrücklichen Regelungen getroffen sind, finden neben den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere denen des Parteiengesetzes, die Vorschriften des Statuts der CDU sowie des gesamten Satzungsrechts der Bundes- und der Landespartei, einschließlich der Ordnungen in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

2) Bei der rechtlichen und tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern in der Senioren-Union der CDU Rheinland-Pfalz ist § 15 Statut der CDU Deutschlands zu beachten.

§ 14   Geschäftsführung

Die Geschäfte der Organisationsstufen der Senioren-Union der CDU werden im Auftrag der jeweiligen Vereinigungsvorstände von und in den jeweiligen zuständigen CDU-Geschäftsstellen geführt

§ 15   Übergangs- und Beschlussbestimmungen

(1) Die Amtszeiten der Vorstände aller Organisationsstufen der Senioren-Union der CDU beginnen mit dem Ende der Delegierten- oder Mitgliederversammlung, auf der die Neuwahl des jeweiligen Vorstandes stattgefunden hat.

(2) Behinderten ist in geeigneter Weise Zugang zu den Tagungsstätten zu ermöglichen.

(3) Diese Satzung ist von der Mitgliederversammlung der Senioren-Union Cochem-Zell auf der Grundlage der Satzung der Seniorenunion Deutschland und der Seniorenunion Rheinland-Pfalz anerkannt worden.